Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Jugendstrafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen
JStVollzG NRW§ 54 Disziplinarmaßnahmen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JStVollzG%20NRW/54#abs-1 (1) Disziplinarmaßnahmen dürfen nur angeordnet werden, wenn Maßnahmen nach § 53 nicht ausreichen, um den Gefangenen das Unrecht ihrer Handlung zu verdeutlichen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JStVollzG%20NRW/54#abs-2 (2) Eine Disziplinarmaßnahme ist auch zulässig, wenn wegen derselben Verfehlung ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JStVollzG%20NRW/54#abs-3 (3) Zulässige Disziplinarmaßnahmen sind
1. die Beschränkung der Verfügung über das Hausgeld bis zu 75 Prozent des monatlich zur Verfügung stehenden Betrags bis zu einem Monat,
2. die Beschränkung oder der Entzug der Teilnahme an gemeinsamen Veranstaltungen bis zu sechs Wochen,
3. die getrennte Unterbringung während der Freizeit bis zu vier Wochen,
4. die Beschränkung oder der Entzug der Gegenstände für eine Beschäftigung in der Freizeit mit Ausnahme des Lesestoffs bis zu vier Wochen,
5. die Beschränkung oder der Entzug des Hörfunk- oder Fernsehempfangs bis zu sechs Wochen und
6. Arrest bis zu zwei Wochen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/JStVollzG%20NRW/54#abs-4 (4) Arrest darf nur wegen schwerer oder mehrfach wiederholter Verfehlungen verhängt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/JStVollzG%20NRW/54#abs-5 (5) Mehrere Disziplinarmaßnahmen können miteinander verbunden werden.